Einheitswert von Immobilien

Der Einheitswert von Immobilien ist eine von deren Marktwert zu unterscheidende steuerliche Rechengröße, die der Bewertung allen unbeweglichen Vermögens dient. Heute ist er besonders für die Ermittlung der Grundsteuer von Bedeutung, da aus ihm mit Hilfe einer Grundsteuermeßzahl der Grundsteuermeßbetrag ermittelt wird, der wiederum die Höhe der Steuer beeinflusst. Ferner ist der Einheitswert wichtig für die Ermittlung der Gewerbesteuerschuld, da er bei betrieblich genutzten Grundstücken die Höhe eines Abschlages auf den Gewerbeertrag bestimmt, der der Vermeidung einer Doppelbelastung mit Grund- und Gewerbesteuer dient. Speziell bei der Nachfeststellung des Einheitswertes und dessen Fortschreibung kommt es häufig zu Auseinandersetzungen zwischen dem Grundeigentümer und der Finanzbehörde. Dabei geht es regelmäßig um Probleme der Wertermittlung, sodass oft ein Sachverständiger für Immobilien eingeschaltet werden sollte. Mit einem Gutachten für Immobilien kann ein Sachverständigenbüro unangemessene Wertansätze des Finanzamts widerlegen.

Bei der Ermittlung des Einheitswertes wird von bestimmten Stichtagen ausgegangen. Der Hauptfeststellungszeitpunkt ist der 1. Januar 1964, in den Neuen Bundesländern und Ost-Berlin der 1. Januar 1935. Die zu diesen Stichtagen ermittelten Einheitswerte sind allerdings oft aufgrund von Nachfeststellungen und Fortschreibungen überholt.

Dabei findet stets eine Differenzierung zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken statt. Sonderregelungen gelten für Erbbaurechtsgrundstücke sowie für Wohnungs- und Teileigentum. Bei land- oder forstwirtschaftlich genutzten Liegenschaften wird eine getrennte Bewertung von Wirtschafts- und Wohnteil vorgenommen. Ausserdem wird nach Nutzungsarten unterschieden.

Für Ein- und Zweifamilienhäuser, Miets- und Geschäftshäuser sowie gewerblich genutzte Grundstücke findet bei der Wertermittlung das Ertragswertverfahren Anwendung, das auf die erzielbare Rohmiete abstellt und sich maßgeblich an der ortsüblichen Vergleichsmiete orientiert. Nur wenn eine Jahresrohmiete nicht zu ermitteln ist, gilt das auf die Herstellungskosten bezogene Sachwertverfahren. Auch hier leistet ein Gutachter bei der Wertermittlung wertvolle Hilfe. Sein Gutachten für Immobilien bietet eine kompetente Argumentationsgrundlage gegenüber dem Finanzamt. Als Gutachter sollte ein kompetenter Sachverständiger für Immobilien gewählt werden, dessen Sachverständigenbüro dem Grundeigentümer effektive Hilfe bietet.